Satzung

des Vereins „Mittendrin – Gemeinsam leben für Alle e.V.“

Präambel

Veranlasst durch den aktuellen Mangel an entsprechendem Lebensraum und den schwierigen Arbeitsmöglichkeiten für junge Menschen, die im besonderen Maße, die auf besondere Hilfe von anderen Menschen angewiesen sind, hat sich eine Interessengemeinschaft aus dem Arbeitskreis „Eine Schule für Alle und mehr“ gebildet.

Aufgrund der Liebe und der Verantwortung für unsere Kinder sehen wir uns gefordert, eine Einrichtung zu schaffen und zu unterstützen, die die Perspektive unserer Kinder nicht nur im Sinne der Versorgung absichert, sondern ihnen ein erfülltes und sinnvolles Leben in unserer Gesellschaft ermöglicht.

Wir setzen uns für die Schaffung neuer Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten ein, die insbesondere die Bedürfnisse geistig behinderter Menschen, die auf umfängliche Hilfe angewiesen sind, ausgerichtet ist und deren Integration in das Gemeinwesen stärkt. (Stadt Georgsmarienhütte und Umgebung).

Der Verein initiiert und unterstützt den Aufbau einer Einrichtung, in der erfülltes

  • wohnen und arbeiten
  • wohnen und außerhalb arbeiten
  • arbeiten und außerhalb wohnen
  • wohnen und an Abläufen teilnehmen, auch wenn aufgrund der körperlichen wie geistigen Einschränkung Arbeiten im traditionellen Sinn nicht möglich ist

ermöglichen wird.

§ 1

Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Mittendrin–Gemeinsam leben für Alle e.V.“. Er ist ein Zusammenschluss von Eltern und Freunden geistig behinderter Menschen
  2. Der Sitz des Vereins ist Georgsmarienhütte
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück eingetragen

§ 2

Aufgabe und Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Gründung, Unterstützung und Führung einer Einrichtung, in der Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung aller Altersstufen in ihrem jeweiligen Lebensbereich integriert leben, wohnen und arbeiten können. Dazu gehört insbesondere:
  • Die Schaffung und Erhaltung von Wohnraum sowie ggf. Arbeitsplätzen
  • Die Beschaffung von Mitteln zum Aufbau und Ausbau der angestrebten Einrichtung
  • Die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Betreuung, Pflege, Förderung, Bildung und Erholung
  • Die Durchführung von Kurzzeitmaßnahmen zur Entlastung der Eltern, die ihre Kinder zu Hause pflegen und betreuen.
  1. Zur Abdeckung der personellen Aufgaben wird angestrebt, mit kompetenten und qualifizierten Partnern zu kooperieren.

Die Verwaltung und Führung der Einrichtung unterliegt jedoch einzig und allein dem Vorstand des Vereins.

§ 3

Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

  • Mitgliedsbeiträge
  • Geld- und Sachspenden
  • Öffentliche Zuschüsse
  • Erträge aus Sammlungen und Aktivitäten
  • Sonstige Zuwendungen

Es können Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies zur nachhaltigen Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke erforderlich und mit den Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechtes zu vereinbaren sind.

§ 4

Gemeinnützigkeit

Der Verein mit Sitz in Georgsmarienhütte verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.01.1977. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 5

Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person durch Vorlage einer schriftlichen Aufnahmeerklärung werden.

Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht und können nicht in den Vorstand gewählt werden. Sie verpflichten sich jedoch zur Unterstützung des Vereins durch einmalige oder fortlaufende Beiträge.

Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende, in Zweifelsfällen der Vorstand.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft einer juristischen Person endet
    • bei Verlust der Rechtspersönlichkeit
    • durch schriftliche Austrittserklärung
    • durch Ausschluss
  1. Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt
    • durch Tod
    • durch freiwilligen Austritt
    • durch Ausschluss aus dem Verein
  1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
  2. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen des Vereins entgegenarbeitet oder sich sonst vereinsschädlich verhält. Der Ausschluß kann nur unter Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Vorstandsmitglieder erfolgen. Zuvor ist dem auszuschließenden Mitglied ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bereits entrichtete Mitgliedsbeiträge können vom auszuschließenden Mitglied nicht zurückgefordert werden; auf noch ausstehende Beiträge verzichtet der Verein.

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand

§ 8

Der Verein kann einen Beirat berufen, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht, die nicht im Vorstand sind. Der Beirat ist vom Vorstand zu berufen, wobei die Beiratsmitglieder nicht unbedingt Mitglieder des Vereins sein müssen. Der Beirat unterstützt und berät bei der Erfüllung der Aufgaben des Vereins.

§ 9

Mitgliederversammlung

  1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört insbesondere
    • die Wahl des Vorstandes
    • die Entlastung des Vorstandes
    • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    • die Änderung der Satzung
    • die Änderung der Zweckbestimmung des Vereins
    • die Auflösung des Vereins
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen, sie muss jedoch mindestens jährlich im ersten Kalendervierteljahr abgehalten werden. In dieser
  2. Versammlung erfolgt die Rechenschaftsdarlegung nach §11. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Anträge für die Tagesordnung können bis 8 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich gestellt werden. Dringlichkeitsanträge können noch vor Annahme der Tagesordnung gestellt und angenommen werden, wenn sich eine einfache Mehrheit dafür entscheidet.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung oder der Zweckbestimmung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
  5. Jedes Mitglied hat grundsätzlich eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei Stimmen vertreten. Auf Verlangen eines Mitglieds muss eine Abstimmung geheim durchgeführt werden.

§ 10

Vorstand und Geschäftsführung

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Mitgliedern, darunter der erste und ein stellvertretender Vorsitzender.
  2. Der Vorstand im Sinne des BGB§ 26 wird von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
  3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung anderweitig geregelt sind.
  4. Der Vorstand tagt bei Bedarf.
  5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von vier der fünf Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll niedergelegt und vom Leiter der Vorstandssitzung unterschrieben.
  6. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder kann vergütet werden. Über eine angemessene Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. Die jährliche Vergütung darf die jeweils geltende Ehrenamtspauschale nach §3 Nr 26 ESTG nicht überscheiten.

§ 11

Arbeitsausschüsse

Zur Vorbereitung wichtiger Beschlüsse oder Ausarbeitung von Fachkonzepten im Sinne der Zweckbindung des Vereins können insbesondere in der Aufbauphase zur Erfüllung der gestellten Vereinsaufgaben Arbeitsausschüsse gebildet werden.

Die Ergebnisse der Arbeitsausschüsse werden dem Vorstand zur Beschlussfassung vorgelegt.

§ 12

Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  2. Die jährliche Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die die Kasse und Rechnungsführung für das laufende Geschäftsjahr zu prüfen haben und der Mitgliederversammlung des Vereins gegenüber verantwortlich sind.
    Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Über die erfolgte Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen und in der im ersten Kalendervierteljahr stattfindenden Mitgliederversammlung zu verlesen. Die Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer erfolgt durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit.
    Eine Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist nur einmal möglich.

§ 13

Vermögensänderung

Der Verein behält sich vor, zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt das gesamte Vereinsvermögen an eine Stiftung zu übertragen, welche dieselben Zwecke und Aufgaben des Vereins verfolgt. Dafür ist zunächst eine entsprechende Änderung der Vermögensbindung notwendig und danach ist die Auflösung des Vereins zu beschließen.

Über eine Vermögensänderung beschließt die Mitgliederversammlung mit der in §9 festgelegten Stimmenmehrheit.

§ 14

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereines kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzender gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins wird nach Abgabe aller Aufgaben und Abzug aller Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen dem Verein für heilpädagogische Hilfe Bad Rothenfelde übertragen. Der Verein für heilpädagogische Hilfe Bad Rothenfelde ist verpflichtet, das übertragene Vermögen gemeinnützig und satzungsgemäß zu verwenden.

§ 15

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte, Pflichten und Streitfälle ist der Erfüllungsort und Gerichtsstand das Amtsgericht Bad Iburg.

§ 16

Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung tritt mit Beschluss in der Mitgliederversammlung vom 30.03.2023 mit gleichem Datum in Kraft.